Lotterie, Ausspielung, Tombola - Anzeige
Lotterie, Ausspielung, Tombola - Anzeige
Leistungsbeschreibung
Lotterien und Ausspielungen sind eine besondere Art des Glücksspiels. Ein Glücksspiel liegt dann vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt.
Die Regelung des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) sind anwendbar, wenn das Spiel gegen Entgelt angeboten wird.
Nach § 11 NGlüSpG gilt eine Erlaubnis für Veranstaltung von kleinen Lotterien (Geldpreise) und kleinen Ausspielungen (Sachpreise) im Sinne des § 18 GlüStV als erteilt, wenn
a. sich die Ausspielung auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt
b. der Veranstalter seinen Sitz in dieser hat
c. der Veranstalter
- eine Organisation oder Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit
- ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen partei
- eine Untergliederung einer Gewerkschaft
- ein Verein
- eine Stiftung oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung ist
d.die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 € nicht übersteigt.
Verfahrensablauf
Die Veranstaltung ist vier Wochen vor Beginn gegenüber dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Der Reinertrag ist unverzüglich nach der Veranstaltung für den vorher festgelegten Zweck (gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig) zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis ist umgehend nach der Veranstaltung vorzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Was sollte ich noch wissen?
Der Reinertrag (Einnahmen-Ausgaben) muss mindestens 1/3 des Spielkapitals (Spielkapital=Anzahl der Lose x Lospreis) betragen.
Die Verwendung des Reinertrages ist vor Beginn der Veranstaltung festzulegen.
Der Verkauf der Lose daruf nicht länger als drei Monate dauern.
Es darf keine Wirtschaftswerbung im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung betrieben werden (außer einem Hinweis auf Bereitstellung der Gewinne durch Dritte).
Die Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden.